Satzung


§1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen , "Fontaine Africa e.V.".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in Hagen (Westfalen)


§2 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des afrikanisch-deutschen Völkerverständigungsgedankens

sowie Förderung, der Hilfe zur Selbsthilfe in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Hygiene und

Wasser in Afrika, insbesondere an der Elfenbeinküste.


Der Verein setzt sich für eine friedliche, sozial gerechte und ökologisch sinnvolle

Entwicklung ein. Er wendet sich gegen alle menschenverachtenden und rassistischen

Bestrebungen.


Die Ziele des Vereins werden verwirklicht durch Einnahmen der Mitgliedsbeiträge

sowie durch Einnahmen von Spenden zur Realisierung von Projekten in Afrika (z.B

Bau und Reparatur von Brunnen für sauberes Trinkwasser in verschiedenen Dörfern

an der Elfenbeinküste), sowie durch vor Ort Unterstützung bei gemeinnützigen sozial-

karitativen Projekten in Afrika.


§4 - Gemeinnützigkeit - Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§5 - Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.


§6 - Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§7 - Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die

den Zwecken und Zielen der Vereinsarbeit zustimmen.


Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme

entscheidet.


Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die

Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§8 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der

juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zum jeweiligen Monatsende.


Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied nicht mehr mit den in §3 genannten Zielen

und Aufgaben übereinstimmt oder andere wichtige Gründe vorliegen.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.


Gegen Ablehnung der Aufnahme oder gegen einen Ausschluss kann die

Mitgliederversammlung angerufen werden.


§9 - Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren

Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§10 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


§11 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere,

1. die Wahl und Abwahl des Vorstands,

2. Entlastung des Vorstands

3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

4. Wahl der Kassenprüfer/in,

5. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

8. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche

Mitgliederversammlung statt.


Die Einberufung erfolgt spätestens vierzehn Tage, bei Satzungsänderungen oder

Auflösung des Vereins spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe von

Ort, Zeit und Tagesordnung.


Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche

vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.

Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.

Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er es für erforderlich

hält.


Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel

der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.


Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.


Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein

Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen. Abstimmungen sind

auf Antrag geheim.


Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit

von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das

vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und

dem/der Schriftführer/in.


Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende

Jeder Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren

gewählt.


Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.

Wiederwahl ist zulässig.


Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§13 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein.

Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und

außergerichtlich.


Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Arbeit

und legt dabei den zuvor von dem/der auf der Mitgliederversammlung gewählten

Rechnungsprüfer/in geprüfte Jahresrechnung vor.


Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Im Falle eines Ausschlusses beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein.


Behördlicherseits erforderliche Satzungsänderungen kann der Vorstand allein

beschließen.


§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.


Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.


Wiederwahl ist zulässig


§15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins soll das Vermögen des Vereins an

Allerwelthaus Hagen e. V. übertragen werden, um für die in §3 genannten Zwecke

Verwendet zu werden


Beschlüsse über die beabsichtigte Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst

dann ausgeführt werden, wenn die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes hierzu

vorliegt.



Hagen, 07. März 2015

Gründungsmitglieder:

Adama Traoré

Stefanie Rostek

Heidemarie Stork

Gudrun Hartmann

Gerhard Drücke

Kennedy Viktor Miranda da Costa

Latie Kolani





Hier können Sie sich die Satzung des Vereins "Fontaine Africa e.V. herunterladen: KLICK HIER

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DER LEITFADEN DES VEREINS

Fonatine Africa ist ein Verein aus Hagen, der humanitäre hilfe nach Afrika bringt

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