Satzung
§1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen , "Fontaine Africa e.V.".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Hagen (Westfalen)
§2 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des afrikanisch-deutschen Völkerverständigungsgedankens
sowie Förderung, der Hilfe zur Selbsthilfe in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Hygiene und
Wasser in Afrika, insbesondere an der Elfenbeinküste.
Der Verein setzt sich für eine friedliche, sozial gerechte und ökologisch sinnvolle
Entwicklung ein. Er wendet sich gegen alle menschenverachtenden und rassistischen
Bestrebungen.
Die Ziele des Vereins werden verwirklicht durch Einnahmen der Mitgliedsbeiträge
sowie durch Einnahmen von Spenden zur Realisierung von Projekten in Afrika (z.B
Bau und Reparatur von Brunnen für sauberes Trinkwasser in verschiedenen Dörfern
an der Elfenbeinküste), sowie durch vor Ort Unterstützung bei gemeinnützigen sozial-
karitativen Projekten in Afrika.
§4 - Gemeinnützigkeit - Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 - Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§6 - Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 - Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die
den Zwecken und Zielen der Vereinsarbeit zustimmen.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme
entscheidet.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§8 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zum jeweiligen Monatsende.
Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied nicht mehr mit den in §3 genannten Zielen
und Aufgaben übereinstimmt oder andere wichtige Gründe vorliegen.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Gegen Ablehnung der Aufnahme oder gegen einen Ausschluss kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden.
§9 - Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren
Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§10 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§11 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere,
1. die Wahl und Abwahl des Vorstands,
2. Entlastung des Vorstands
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
4. Wahl der Kassenprüfer/in,
5. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Die Einberufung erfolgt spätestens vierzehn Tage, bei Satzungsänderungen oder
Auflösung des Vereins spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.
Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er es für erforderlich
hält.
Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen. Abstimmungen sind
auf Antrag geheim.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und
dem/der Schriftführer/in.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende
Jeder Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§13 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein.
Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Arbeit
und legt dabei den zuvor von dem/der auf der Mitgliederversammlung gewählten
Rechnungsprüfer/in geprüfte Jahresrechnung vor.
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Im Falle eines Ausschlusses beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein.
Behördlicherseits erforderliche Satzungsänderungen kann der Vorstand allein
beschließen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Wiederwahl ist zulässig
§15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins soll das Vermögen des Vereins an
Allerwelthaus Hagen e. V. übertragen werden, um für die in §3 genannten Zwecke
Verwendet zu werden
Beschlüsse über die beabsichtigte Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst
dann ausgeführt werden, wenn die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes hierzu
vorliegt.
Hagen, 07. März 2015
Gründungsmitglieder:
Adama Traoré
Stefanie Rostek
Heidemarie Stork
Gudrun Hartmann
Gerhard Drücke
Kennedy Viktor Miranda da Costa
Latie Kolani
Hier können Sie sich die Satzung des Vereins "Fontaine Africa e.V. herunterladen: KLICK HIER
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Fontaine Africa e.V. | Minervastraße 15 | 58089 Hagen | Web: www.fontaine-africa.de | Mail: info@fontaine-africa.de | Telefon: +49 (0) 173 - 29 41 501
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